Im Kreisverkehr befindliche Autofahrer haben nur dann Vorfahrt gegenüber den Einfahrenden, wenn an den Einmündungen zum Kreisel sowohl das Zeichen „Kreisverkehr“ als auch das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ aufgestellt ist. Sofern diese Schilder fehlen, gilt ganz normal "rechts vor links".
Sind die Einfahrten nur durch das Schild „Vorfahrt gewähren“ gesichert, so ist beim Einbiegen lediglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht anzuwenden.
AG München, 11.07.2012 - Az: 343 C 8149/12
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