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Rechts vor links im Kreisverkehr?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Kreisverkehr befindliche Autofahrer haben nur dann Vorfahrt gegenüber den Einfahrenden, wenn an den Einmündungen zum Kreisel sowohl das Zeichen „Kreisverkehr“ als auch das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ aufgestellt ist. Sofern diese Schilder fehlen, gilt ganz normal "rechts vor links".
Sind die Einfahrten nur durch das Schild „Vorfahrt gewähren“ gesichert, so ist beim Einbiegen lediglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht anzuwenden.


AG München, 11.07.2012 - Az: 343 C 8149/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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