Sind durch das Befahren von Feld-, Wald- und Wiesenwegen Schäden am Fahrzeug entstanden, so haftet der Fahrzeughalter allein, da mit erheblichen Fahrbahnmängeln zu rechnen ist und somit im Falle eines Unfalls der Schaden grundsätzlich allein zu tragen ist. Lediglich vor Gefahren, die selbst bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht ohne weiteres zu erkennen sind, muß gewarnt werden.
OLG Koblenz, 07.04.2003 - Az: 12 U 1829/01
ECLI:DE:OLGKOBL:2003:0407.12U1829.01.0A
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