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Bei 18 Punkten hilft die verkehrspsychologische Beratung nicht mehr
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von 18 Punkten nach dem Punktsystem) ist in Bayern ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO nicht statthaft, da in einem solchen Fall keine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Raum steht.
Im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG ist ein Punkteabzug wegen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung keine Verkehrsverstöße begangen worden sind, die zum Erreichen oder zum Überschreiten der 18-Punkte-Schwelle führen (Anwendung des sog. „Tattagsprinzips“). Nach dem sog. „Tattagsprinzip“ „ergeben“ sich in Bezug auf eine Person Punkte in dem Zeitpunkt bzw. sind in dem Zeitpunkt „erreicht“, in dem die mit Punkten bewertete Zuwiderhandlung begangen worden ist, sofern die Ahndung dieser Zuwiderhandlung später rechtskräftig wird.
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