Vorliegend war die Parkscheibe im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ("gut lesbar") ausreichen kann.
Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich.
Aus diesem Grund erschien die Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten.