Wurde unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums geparkt, so kann der Parkplatzbesitzer das Fahrzeug abschleppen lassen. Die Kosten muss der unberechtigt Parkende tragen.
Der Parkplatzbesitzer ist nicht dazu verpflichtet, abzuwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist.
Es ist ebenfalls zulässig, ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall mit der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der Falschparker zu beauftragen. Hierbei ist lediglich sicherzustellen, dass dem Unternehmen die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgegeben werden.
Der Parkplatzbesitzer ist nicht dazu verpflichtet, abzuwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist.
Es ist ebenfalls zulässig, ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall mit der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der Falschparker zu beauftragen. Hierbei ist lediglich sicherzustellen, dass dem Unternehmen die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgegeben werden.
LG Magdeburg, 08.07.2008 - Az: 1 S 70/08
ECLI:DE:LGMAGDE:2008:0708.1S70.08.0A
Nachfolgend: BGH, 05.06.2009 - Az: V ZR 144/08
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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