Soll eine MPU aufgrund früheren Drogenkonsums angeordnet werden, so muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann.
Eine generalisierende Betrachtungsweise trägt den Gefahren, deren Bekämpfung § 14 Abs.2 Nr.2 FeV dient, nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände.
Eine generalisierende Betrachtungsweise trägt den Gefahren, deren Bekämpfung § 14 Abs.2 Nr.2 FeV dient, nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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