Soll eine MPU aufgrund früheren Drogenkonsums angeordnet werden, so muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann.
Eine generalisierende Betrachtungsweise trägt den Gefahren, deren Bekämpfung § 14 Abs.2 Nr.2 FeV dient, nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände.
Eine generalisierende Betrachtungsweise trägt den Gefahren, deren Bekämpfung § 14 Abs.2 Nr.2 FeV dient, nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände.
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OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2014 - Az: 16 B 928/14
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0918.16B928.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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