In Fällen des
§ 20 II FeV und
§ 24 I S.1 Nr.2 FeV genügt bei einer fahrerlaubnislosen Zeit von 10 Jahren und mehr allein diese Tatsache, die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung der Prüfung zu veranlassen. Es müssen also keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Denn allein der Zeitablauf rechtfertigt bereits die Annahme, dass der Bewerber unter anderem die erforderliche theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
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