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Rücknahme der Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall war die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis rechtswidrig, da die Umschreibungsvoraussetzungen nicht gegeben waren.

Die am 24. Oktober 2012 durchgeführte Umschreibung erfolgte unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 FeV. Voraussetzung für eine Umschreibung ist u. a. zum einen, dass der Antragsteller im Besitz einer gültigen von einem EU- oder EWR-Staat erteilten Fahrerlaubnis ist. Zum anderen ist erforderlich, dass die ausländische Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt.

Die letztgenannte Voraussetzung war vorliegend bei der Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nicht gegeben.

Zwar wurde im Führerschein des Antragstellers ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen. Nach Einschätzung des Gerichts steht aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender, unbestreitbarer Informationen unter ergänzender Heranziehung von aktenkundigen Tatsachen und dem (fehlendem substantiierten) Vortrag des Antragstellers fest, dass dieser im Zeitpunkt der Erteilung seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Denn die tschechische Polizei, mithin ein staatliches Organ des Ausstellermitgliedstaats, hat als Ergebnis eigener Ermittlungen mitgeteilt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 – also zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis - in Tschechien nicht gemeldet war und es sich bei der in der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers angegebenen Adresse um eine Adresse handelt, unter der im Jahr 2010 143 aus Deutschland stammende Personen gemeldet sind.

Das besondere Gewicht der Auskunft der tschechischen Polizei liegt jedoch darin, dass ihr (mittelbar) zu entnehmen ist, dass der Antragsteller weder im Ausländerregister noch ansonsten im Einwohnerregister erfasst ist. Dies deutet in gewichtiger Weise darauf hin, dass der Antragsteller sich tatsächlich nur für kurze Zeit zur Abwicklung der Fahrerlaubnisformalitäten in der Tschechischen Republik aufgehalten hatte.

Somit konnte hinsichtlich der Umschreibung eine Rücknahme erfolgen.


VG Ansbach, 15.05.2013 - Az: AN 10 S 13.00556

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