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Rollstühle sind generell fahrerlaubnisfrei!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das fahrerlaubnisfreie Führen eines einsitzigen Kraftfahrzeuges mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das in der Fahrerlaubnisverordnung als „motorisierter Krankenfahrstuhl“ bezeichnet wird, ist auf öffentlichen Straßen nicht auf körperlich gebrechliche oder behinderte Personen beschränkt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass er zum Führen seines einsitzigen Kraftfahrzeugs des Modells „Agora 160“ auf öffentlichen Straßen auch ohne Vorliegen körperlicher Gebrechen oder Behinderungen keiner Fahrerlaubnis bedürfte.

Seine Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Berufungsgericht erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und gab der Klage statt:

Die Fahrerlaubnisverordnung macht das fahrerlaubnisfreie Führen eines sogenannten motorisierten Krankenfahrstuhls nicht vom Vorliegen einer körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift und wird bestätigt dadurch, dass der Verordnungsgeber an anderer Stelle ausdrücklich auf die Benutzung durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abstellt.

Zwar unterfallen der Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Fahrerlaubnispflicht nur solche Kraftfahrzeuge, die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sind. Doch wird nach dem Willen des Verordnungsgebers dieser Bestimmung genügt, wenn ein zur Beförderung dieser Personen geeignetes Kraftfahrzeug auf Dauer den Anforderungen entspricht, die er durch die Einsitzigkeit sowie die Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung normiert hat.

Das Merkmal „nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge“ (§ 4 I 2 Nr. 2 FeV; § 18 II Nr. 5 StVZO) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus.

Das Kraftfahrzeug des Klägers erfülle unstreitig diese Anforderungen.


BVerwG, 31.01.2002 - Az: 3 C 39/01

Quelle: PM des BVerwG

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