Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Dieser Anforderung wird nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden.
Das Finanzamt beurteilte diese Angaben im Vorfeld bereits als nicht ordnungsgemäß. Das FG Berlin (Urteil vom 14.10.2010 - Az: 12 K 12047/09) hielt das Fahrtenbuch hingegen mit den nachträglichen Ergänzungen für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich im Fahrtenbuch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.
Der BFH kassierte das Urteil jedoch wieder - schließlich waren die Fahrten im Fahrtenbuch nicht vollständig aufgezeichnet. Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst sind hierfür erforderlich. Die vorliegenden Angaben genügten dem nicht; weder war die Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Deshalb sei es auch nicht ausreichend, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen, so der BFH.
BFH, 01.03.2012 - Az: VI R 33/10
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