Im vorliegenden Fall wollte ein Steuerpflichtiger den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mit einem Fahrtenbuch nachweisen, dessen Führung elektronisch gestützt war. Solche Fahrtenbücher werden bisher von den Finanzverwaltungen vielfach abgelehnt, da eine nachträgliche Datenmanipulation möglich sei. I.d.R. wird ein handschriftliches, zeitnah und lückenlos geführtes Fahrtenbuch gefordert.
Nach Ansicht des Gerichts ist aber auch ein nur stichwortartig geführtes, aber lückenloses handschriftliches Fahrtenbuch, das mit einer elektronischen Liste über die Einzelheiten der Fahrten ergänzt wird, für den Nachweis der privaten Nutzung ausreichend. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der nachträglichen Manipulation nicht besteht und die Angaben anhand des Fahrtenbuchs und der ergänzenden elektronischen Liste für die Finanzverwaltung ohne weiteres nachprüfbar sind.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, der Bundesfinanzhof wird unter dem Aktenzeichen
VI R 33/10 entscheiden.