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Fahrtenbuchauflage auch bei minderschweren Verkehrsverstoß?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Behörde darf eine Fahrtenbuchauflage auch dann gebührenpflichtig androhen, wenn ein minder schwerer Verkehrsverstoß gegeben ist, der die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs noch nicht rechtfertigt, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist.

Das Gewicht des Verstoßes gehört nicht zu den ausdrücklich in § 31a StVZO geregelten Voraussetzungen für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Es spielt erst bei der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und ggfls. der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung eine Rolle. Für beide Aspekte ist von Bedeutung, wie groß der mit der Maßnahme verbundene Eingriff ist.

Insofern unterscheiden sich Anordnung und Androhung einer Fahrtenbuchauflage so erheblich, dass auch ein Verkehrsverstoß geringeren Gewichts, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch nicht zu einer Fahrtenbuchauflage führen dürfte, sehr wohl die Androhung einer solchen rechtfertigte.

Von der Androhung geht im Gegensatz zur Anordnung keinerlei Regelungswirkung aus. Sie greift nicht in Rechte des Betroffenen ein, sondern hat nur zum Zweck, ihn dazu anzuregen, sorgfältiger zu prüfen und zu überwachen, wem er sein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt. Dem kann der Betroffene nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese Betrachtungsweise verkenne, dass die Behörden de facto grundsätzlich Fahrtenbuchauflagen verhängten, wenn zuvor eine Androhung erfolgt sei. Ob dem Halter künftig bei einem erneuten Verkehrsverstoß, ohne dass sich der Fahrer feststellen lässt, die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab und lässt sich nach der Rechtsprechung gerade nicht mit der zuvor ausgesprochenen Androhung begründen.


OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2008 - Az: 9 A 1530/07

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0728.9A1530.07.00

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