Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 402.924 Anfragen
Cannabis-Konsum und die fahrlässige Fahrzeugführung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Zum objektiven Handlungsunrecht des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels. Eine solche „Wirkung“ liegt nach der Legaldefinition des § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen - hier THC - im Blutserum nachgewiesen wird. Der Gesetzgeber spricht mit § 24a Abs. 2 StVG ein generelles Verbot aus und hat einen Gefährdungstatbestand geschaffen.
Anders als § 24a Abs. 1 StVG für Alkohol knüpft die Norm nicht an einen qualifizierten Grenzwert an. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 gebietet keine Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung. Es sind lediglich qualifizierte Anforderungen an den Nachweis der Substanz zu stellen. Dieser Nachweis kann erst ab Erreichen des analytischen Grenzwerts als geführt angesehen werden.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)
Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos