Zum objektiven Handlungsunrecht des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels. Eine solche „Wirkung“ liegt nach der Legaldefinition des § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen - hier THC - im Blutserum nachgewiesen wird. Der Gesetzgeber spricht mit § 24a Abs. 2 StVG ein generelles Verbot aus und hat einen Gefährdungstatbestand geschaffen.
Anders als § 24a Abs. 1 StVG für Alkohol knüpft die Norm nicht an einen qualifizierten Grenzwert an. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 gebietet keine Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung. Es sind lediglich qualifizierte Anforderungen an den Nachweis der Substanz zu stellen. Dieser Nachweis kann erst ab Erreichen des analytischen Grenzwerts als geführt angesehen werden.
Anders als § 24a Abs. 1 StVG für Alkohol knüpft die Norm nicht an einen qualifizierten Grenzwert an. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 gebietet keine Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung. Es sind lediglich qualifizierte Anforderungen an den Nachweis der Substanz zu stellen. Dieser Nachweis kann erst ab Erreichen des analytischen Grenzwerts als geführt angesehen werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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