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Fahrerlaubnis nach (unbewusstem) Drogenkonsum futsch
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber bei einem Diskothekenbesuch Amphetamine konsumiert, so genügt bereits ein solcher einmaliger Konsum für die Annahme des Eignungsausschlusses. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten kommt es für die Feststellung des Regeltatbestandes nicht an.
Die Glaubhaftmachung eines unbewussten oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setzt detaillierte, schlüssige Darlegungen voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen.
Diesen Anforderungen genügt die Einlassung des Betroffenen nicht, wenn er lediglich die Vermutung äußert, ein Dritter könnte die Droge über ein Getränk verabreicht haben, insbesondere wenn diese Einlassung weder bei der Verkehrskontrolle noch bei der Blutabnahme gemacht wurde. Daher ist ein solcher Einwand als Schutzbehauptung einzustufen.
VG Neustadt, 02.12.2014 - Az: 3 L 994/14.NW
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