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Red Bull Cola als Grund für 21 ng/ml Benzoylecgonin?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 I S.1 StVG i.V.m. § 46 I FeV. Dabei schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen - wie Kokain - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kfz aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Der Konsum von Red Bull Cola kann nicht zu Benzoylecgoninkonzentrationen im Blut von 21 ng/ml führen.

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