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Fahrerlaubnis bereits bei einmaligem Ecstasy-Konsum futsch

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Einnahme von u.a. Ecstasy schließt die Fahreignung im Regelfall aus (vgl. Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Es ist hierbei unerheblich, ob die Drogen mißbräuchlich, regelmäßig oder gelegentlich eingenommen werden. Es genügt der Nachweis des einmaligen Konsums - auch ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges.


VG Berlin, 02.03.2006 - Az: VG 20 A 14.06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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