Die Einnahme von u.a. Ecstasy schließt die Fahreignung im Regelfall aus (vgl. Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Es ist hierbei unerheblich, ob die Drogen mißbräuchlich, regelmäßig oder gelegentlich eingenommen werden. Es genügt der Nachweis des einmaligen Konsums - auch ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges.
VG Berlin, 02.03.2006 - Az: VG 20 A 14.06
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