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Fahrerlaubnis bereits bei einmaligem Ecstasy-Konsum futsch
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Einnahme von u.a. Ecstasy schließt die Fahreignung im Regelfall aus (vgl. Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Es ist hierbei unerheblich, ob die Drogen mißbräuchlich, regelmäßig oder gelegentlich eingenommen werden. Es genügt der Nachweis des einmaligen Konsums – auch ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges.
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Kraus , Suhl