Die bei dem Diebstahl von Kfz angewendete Beweiserleichterung findet auch bei dem Diebstahl einzelner Fahrzeugteile Anwendung. Der Versicherungsnehmer kann den ihm obliegenden Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nach Entwendung eines fest eingebauten Navigationsgerätes auch ohne die Feststellung von Aufbruchsspuren am Kraftfahrzeug führen.
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AG Karlsruhe, 21.06.2013 - Az: 1 C 18/13
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