Wenn der Aktenausdruck des Messfotos miserabel ist, kann ein Hochglanzausdruck erforderlich sein
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Dem Verteidiger ist auf Antrag ein Ausdruck des Messfotos auf Hochglanzpapier zu überlassen, wenn der bislang zur Akte genommene Ausdruck keine ausreichende Identifizierung ermöglicht.
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den bei der Akte befindlichen Fotos um solche von geringer Qualität auf Papier, die unscharf und kontrastarm waren. Das konkrete Foto bot sowohl dem Verteidiger als auch dem Gericht keine ausreichende Möglichkeit einer Täteridentifizierung anhand dieses Fotos.
Da der Verteidiger nur in der Tatsacheninstanz vor dem AG Einwände gegen die Qualität des bei der Akte befindlichen Fotodrucks erheben kann, muss ihm zur Vorbereitung der Hauptverhandlung die Möglichkeit gegeben werden, ggf. qualifizierte Einwände gegen die Fahrereigenschaft seines Mandanten vortragen zu können. Auch der Tatrichter ist gehalten, anhand der auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die er benennen und beschreibaen muss, die Fahreridentifizierung durchzuführen.
AG Plön, 23.01.2013 - Az: 4 OWi 10/12 GE
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