Eine Verwarnung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist unanfechtbar, wenn der Betroffene sein Einverständnis gibt, indem er das Verwarnungsgeld bezahlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betroffene das Verwarnungsgeld nur "vorbehaltlich der Auskunft, welche Handlungsalternative für mich bestanden hätte, überweist.
OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2011 - Az: 8 A 589/10
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