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Handy: Halten ist nicht benutzen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es liegt keine Benutzung eines Mobiltelefons vor, wenn dieses während der Fahrt aufgehoben wird, nachdem es in den Fußraum gefallen ist.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält.

Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen) verstanden werden.

Andererseits erfordert der Begriff der Benutzung schon von seinem Wortstamm, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten des Geräts aufweisen muss.

Ansonsten kann nämlich nicht mehr davon die Rede sein, dass es bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird.

Schon nach dem Sinngehalt des Begriffs kann nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden.

Dass dies zudem dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs.1 a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur die bereits erlaubte Benutzung begrenzt werden soll.


OLG Bamberg, 27.04.2007 - Az: 3 Ss OWi 452/2007, 3 Ss OWi 452/07

ECLI:DE:OLGBAMB:2007:0427.3SS.OWI452.07.0A

Alexandra KlimatosMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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