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Voraussetzung für Fotoidentifizierung im Bußgeldverfahren

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Damit auf ein zur Identifizierung grundsätzlich geeignetes Foto bezuggenommen werden kann, muss sich dieses bei den Akten befinden und zumindest für die Verfahrensdauer auch dort verbleiben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Bußgeldverfahren dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung. Es ist auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet, weshalb an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden.

Gleichwohl müssen die Feststellungsgrundlagen so klar und eindeutig mitgeteilt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Die Beweiswürdigung ist durch das Rechtsbeschwerdegericht dahingehend zu überprüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d. h. frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen Denkgesetze oder die gesicherte Lebenserfahrung sind und ob der Tatrichter seine Befugnis nicht willkürlich ausgeübt und die Beweise erschöpfend gewürdigt hat, wobei es zu berücksichtigen hat, dass die Überlegungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein brauchen, es vielmehr genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind.

Hat der Tatrichter seine Überzeugung von der Identität zwischen dem Betroffenen und der anlässlich einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildern (Beweisfoto, Videofilm) abgebildeten Person erlangt, so gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung folgendes:

Wird im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen. Die Bezugnahme muss dabei im Urteil deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Die Verwendung des Gesetzestextes wird dem in der Regel gerecht. Dagegen genügt der bloße Hinweis, das Foto sei in der Hauptverhandlung „in Augenschein genommen“ worden, nicht.

Voraussetzung für die Bezugnahme ist allerdings, dass sich die Abbildung bei den Akten befindet und zumindest für die Dauer des Verfahrens dort verbleibt. Nur dann ist sie - weil für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten jederzeit einsehbar - geeignet, das Urteil zu ergänzen. Abbildungen im Besitz anderer Behörden scheiden für die Verweisung aus.

Ist im Falle einer ordnungsgemäß erfolgten Bezugnahme das Foto - etwa aufgrund schlechterer Bildqualität (z.B. erhebliche Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts - zur Identifizierung eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind um so höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben.


OLG Rostock, 10.06.2004 - Az: 2 Ss (OWi) 167/04 I 100/04

ECLI:DE:OLGROST:2004:0610.2SS.OWI167.04I100.0A

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