Günstigere und gleichwertige Reparaturwerkstatt in 35 km Entfernung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Einem Unfallgeschädigten steht kein weiterer Schadensersatzanspruch zu, wenn er sich bei der Berechnung der zu erstattenden Reparaturkosten auf das kostengünstigere Angebot der nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss. Dies ist bei einer 35 Kilometer von dem Wohnsitz entfernte, nicht markengebundene Werkstatt, die günstigere Stundensätze und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten anbietet, der Fall.
Der Geschädigte hatte vorliegend keine Umstände aufgezeigt, die es ihm unzumutbar gemacht haben könnten, die aufgezeigte günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen.
LG Mönchengladbach, 19.02.2013 - Az: 5 S 63/12
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Donaukurier
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön