Lässt ein Kunde einen
Teilkaskoschaden beheben und übernimmt die Werkstatt die Selbstbeteiligung ganz oder teilweise, ohne dies der Versicherung zu offenbaren, so handelt die Werkstatt wettbewerbswidrig.
Da der gewährte Preisvorteil zu einer Reduzierung des Werklohns führt, ist dies bei der Abrechnung gegenüber der Versicherung zu offenbaren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von der Antragsgegnerin praktizierte Verfahrensweise läuft darauf hinaus, den Fahrzeugversicherer des Kunden über die tatsächliche Schadenshöhe zu täuschen.
Die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes beruht im Ausgangspunkt darauf, dass eine (teilweise) Übernahme des Selbstbehaltes durch die Reparaturwerkstatt die von der Fahrzeugversicherung zu erbringende Schadensersatzleistung beeinflusst, so dass der von der Werkstatt gewährte finanzielle Vorteil rechtlich dem Fahrzeugversicherer und nicht dem Versicherungsnehmer zusteht.
Der gegenüber dem Schadensversicherer im Versicherungsfall gemäß § 55 VVG bestehende Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz des Schadens richtet sich in der Kaskoversicherung im Fall einer bloßen Beschädigung des Fahrzeugs auf den Ersatz der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung (§ 13 Abs. 5 AKB). Unter den erforderlichen Wiederherstellungskosten sind die finanziellen Aufwendungen zu verstehen, die von einer ordentlichen Werkstatt im Rahmen der üblichen Vergütung für die Reparatur des Fahrzeugs zu erbringen sind. Die Leistungspflicht des Versicherers ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang eine Reparatur tatsächlich stattfindet. Der Versicherte hat somit auch dann Anspruch auf Zahlung der üblichen, im Regelfall von einem Sachverständigen geschätzten, Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer, wenn er den Schaden nicht reparieren lässt, ihn selbst behebt oder ihn von privater Hand beheben lässt.
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