Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen Mietpreise weit über den ortsüblichen Preisen liegen, so kann die Schwacke-Liste nicht für die Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten herangezogen werden.
Nach dem vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten verlangten die ortsansässigen Mietwagenfirmen im vorliegenden Fall für 14 Tage durchschnittlich 548,37 € brutto. Dieser Wert war so weit von der Schwacke-Liste entfernt, dass Letztere dadurch erschüttert ist. In ständiger Rechtsprechung wendet die Kammer dann, wenn die Schwacke-Liste keine geeignete Schätzgrundlage darstellt, die sogenannte Fraunhofer-Liste an.
LG Coburg, 11.07.2014 - Az: 32 S 1/14
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