Sehen die AGB einer Autovermietung vor, dass eine Pflicht zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes besteht, wenn ein Fahrzeug nicht im bestellten Maß und Umfang oder gar nicht in Anspruch genommen wird, so liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vor. Dass die Autovermietung ihren Kunden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit eingeräumt hat, den Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, reicht allein nicht aus. Vielmehr müssen die Anforderungen des § 309 Nr.5 a und b BGB nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift kumulativ erfüllt sein.
Der gewöhnliche Lauf der Dinge ist bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen durch einen Kunden normalerweise die Ersparnis von Aufwendungen, sei es durch nicht vorzunehmende Arbeiten oder durch Erstattungen oder Gutschriften der Fahrzeugvermieter aufgrund von Nichtnutzung, anderweitiger Vermietung etc..
Der gewöhnliche Lauf der Dinge ist bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen durch einen Kunden normalerweise die Ersparnis von Aufwendungen, sei es durch nicht vorzunehmende Arbeiten oder durch Erstattungen oder Gutschriften der Fahrzeugvermieter aufgrund von Nichtnutzung, anderweitiger Vermietung etc..
LG München I, 23.07.2015 - Az: 12 O 4970/15
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