Zur Schadensschätzung ist bei Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurückzugreifen, sofern der Schädiger nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die von ihm geltend gemachten Mängel an der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Hierzu reicht der allgemeine Verweis des Schädigers auf die Fraunhofer-Liste als alternative Schätzgrundlage gerade nicht, da es sich hierbei nicht um eine konkrete Tatsache handelt.
AG Köln, 26.06.2014 - Az: 271 C 240/13
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