Unfall - Anmietung eines Ersatz-Kfz in Wohnortnähe ist zulässig
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht der Ermittlung des Normaltarifs nicht die Schwacke-Liste, sondern den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde gelegt hat. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor.