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Anmietung eines Unfallersatzwagens und die Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Sofern der Geschädigte mit zumutbaren Anstrengungen einen erheblich niedrigeren Tarif verlangen oder einen anderen, günstigeren Autovermieter finden hätte finden können, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur verpflichtet, diesen günstigeren Tarif zu ersetzen.

Bei den Erkundigungen nach dem günstigsten Miettarif darf sich der Betroffene nicht auf die Auskunft des Mietwagenunternehmens verlassen.

Vorliegend hatte das Unternehmen dem Kunden die Schwackeliste vorgelegt, die für den fraglichen Wagen eine erhebliche Preisspanne zwischen 345 und 1.196 € aufzeigte. Dieser Umstand hätte für den Geschädigten erst recht Anlass sein müssen, sich um den günstigsten Miettarif zu bemühen. Auf den Umstand, dass der genutzte Tarif innerhalb der aufgezeigten Preisspanne lag, kann sich der Geschädigte daher nicht berufen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 10. Oktober 2005 in Anspruch, bei dem sein Kfz beschädigt wurde und sich anschließend für 12 Kalendertage in Reparatur befand. Für die Reparaturdauer hat der Kläger am 11. Oktober 2005 bei der L. GmbH ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 angemietet, wofür ihm diese einschließlich Haftungsbeschränkungs- sowie Zustell-/Rückführungskosten einen Betrag in Höhe von 2.352,48 € in Rechnung stellte. Bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges wurde der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt über keine Vorkenntnisse über die Preisgestaltung auf dem Mietwagenmarkt verfügte, durch einen Mitarbeiter der Autovermietung darauf hingewiesen, dass Wettbewerber auf dem Gebiet des Unfallersatzwagengeschäfts keine oder allenfalls nur geringfügig günstigere Preise für eine solche Anmietung anböten und die von der Autovermietung L. GmbH erhobenen Preise ortsüblich und angemessen seien. Hierzu wurde ihm Einblick in Preislisten anderer Anbieter und in den Schwacke-Mietpreisspiegel gewährt. Vergleichsangebote bei Konkurrenzunternehmen holte der Kläger selbst nicht ein.

Die Beklagte zahlte an den Kläger auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 1.490 €. Mit seiner Klage hat der Kläger Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2.153,42 € geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 663,42 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen weiteren Betrag von 8 € nebst Zinsen zugesprochen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.


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Patrizia KleinTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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