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Keine Haftung für Fahrzeugaufbauten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die von einem Autovermieter verwendete Klausel, nach der Mieter Schäden an Aufbauten in voller Höhe selbst zu tragen ist unwirksam, da im übrigen geregelt war, daß der Mieter außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit lediglich eine Selbstbeteiligung i.H.v. EURO 1050 zu tragen hat.

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