Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 398.023 Anfragen

Rattenbefall als Sachmangel eines Wohnmobils

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Befall eines Wohnmobils mit Ungeziefer (hier: Ratten) stellt jedenfalls dann einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn das Ungeziefer die Substanz der Sache angreift oder die Gefahr des vollständigen Verlusts der Gebrauchsfähigkeit besteht.

Gerade wenn wichtige Teile der Fahrzeugelektronik oder Kabel angenagt werden, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug nicht weiterbenutzt werden kann. Dass es sich vorliegend nicht bloß um eine solche unerhebliche Beeinträchtigung handelt, belegte vorliegend der eigene Vortrag der Beklagten, demzufolge durch den Rattenbefall ein Wertverlust von 50.000,-- € eingetreten sein soll bei einem Kaufpreis von 72.500,-- €.
Der Mangel war auch nicht unerheblich i.S.v. § 323 V S.2 BGB. Für die Frage der Erheblichkeit ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das Wohnmobil in so großem Ausmaß durch Nagetiere beschädigt, dass ein durchschnittlicher Käufer vom Kauf Abstand genommen hätte.


LG Freiburg, 10.12.2012 - Az: 6 O 277/12

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 398.023 Beratungsanfragen

Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .

Verifizierter Mandant

Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!

Verifizierter Mandant