Im vorliegenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer Leistungsausschlussklausel bei einer Gebrauchtwagengarantie. Der Gebrauchtwagenkäufer hatte einen fälligen Ölwechsel entgegen der vereinbarten Garantiebedingungen nicht bei der Garantiegeberin bzw. in einer genehmigten Vertragswerkstatt durchführen lassen, so dass die Garantiegeberin eine Leistung verweigerte.
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AG Freiburg, 26.07.2011 - Az: 5 C 348/11
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