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Gebrauchtwagenverkauf - Internetformulare sind Allgemeine Geschäftsbedingungen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei einem aus dem Internet heruntergeladenen Formular für einen Kaufvertrag (hier: für einen gebrauchten PkW) kann es sich grundsätzlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handeln.

Insoweit reicht es aus, dass ein solches Vertragsformular von Dritten für die mehrfache Verwendung formuliert worden ist. Dass das Formular von dem Verwender selbst nur einmal verwendet wird, ist unerheblich.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließt („Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung“), erfasst auch Schadenersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind.

Solche Klauseln sind mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar.

Die Folge:

Der Gewährleistungsausschluss ist insgesamt unwirksam.

Der Käufer konnte daher im zu entscheidenden Fall gemäß §§ 437, 323 I und II Nr. 3, 346 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw verlangen.

Denn das Fahrzeug wies einen Mangel i. S. des § 434 BGB auf. Entgegen der Angabe im Kaufvertrag wies das Auto, wie sich aus einem eingeholten Sachverständigengutachten ergab, nicht einen „reparierten Frontschaden“, sondern einen teilweise immer noch vorhandenen „schwersten Schaden mit Beeinträchtigung der Fahrzeugstruktur“ auf. Der Schaden als solcher wurde von dem Verkäufer nicht bestritten. Er wollte lediglich keine Kenntnis davon gehabt haben.

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