Im vorliegenden Fall wurde ein Wohnmobil als "Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung" verkauft.
Das Fahrzeug ist nicht bereits dann
mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt zu dem das Wohnmobil fertig gestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.
Maßgeblich für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, ist zunächst die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit der Sache (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Im Streitfall erwarb der Kläger das Wohnmobil ausdrücklich als "Vorführwagen". Entscheidend ist, was vor dem Hintergrund der Umstände des Streitfalles nach objektivem Empfängerhorizont Vertragsinhalt ist, wenn am 20. Juni 2005 ein "Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung" verkauft wird, dessen Gesamtfahrleistung 35 km beträgt, dessen Erstzulassung im Mai 2005 erfolgt ist (bzw. sein soll) und zu dessen "Zubehör" u.a. ein "Ausstattungspaket 2005" gehört.
Unter diesen Umständen ist ein verkauftes Wohnmobil nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem (behaupteten) Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertiggestellt worden ist, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.
Unter dem Begriff "Vorführwagen" werden im allgemeinen Fahrzeuge verstanden, die bislang gewerblich genutzt wurden. Ein Vorführwagen dient einem Neuwagenhändler im wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt).
Ein bestimmtes Alter wird mit dem Begriff "Vorführwagen" nicht zugesichert. Inhalt der Zusicherung ist lediglich die primäre Verwendung als Vorführwagen bei ein und demselben Händler. Hingegen kann ein Vorführwaren regelmäßig beliebig alt sein. Dies gilt in besonderem Maß für Wohnmobile.
Zwar mag mit der Bezeichnung "Vorführwagen" die Vorstellung einhergehen, dass es sich um ein (relativ) neues Fahrzeug handelt. Jedoch enthält weder die Bezeichnung "Vorführwagen" noch die Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen eine Erklärung, dass eine Zeitspanne von weniger als 24 oder 18 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung liegt.
Vielmehr ist bei der Verwendung eines Fahrzeugs als "Vorführwagen" regelmäßig in Rechnung zu stellen, dass der Händler das Fahrzeug gerade nicht zum allgemeinen Verkehr zugelassen hat (und hierzu auch nicht verpflichtet war), sondern die jeweiligen Vorführfahrten mit rotem Kennzeichen erfolgt sind.
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