Da auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt ein Reimport (noch) einen erheblichen preisbildenden Faktor darstellt, ist auf diesen Umstand von einem Händler ungefragt hinzuweisen. Wird dies verschwiegen, so kann der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
OLG Naumburg, 07.12.2005 - Az: 6 U 24/05
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