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Auto bei Inzahlungnahme untersuchen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Autohändler kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn ein Fahrzeug ohne eingehende Untersuchung in Zahlung genommen wird. Dieses Verhalten ist grob fahrlässig, wenn der Kunde vorher ausdrücklich darauf hingewiesen hat, einen größeren Schaden teilweise in Eigenreparatur beseitigt zu haben. Stellt sich nun nachträglich heraus, daß die Beseitigung des unfachmännisch reparierten Schadens gut 9000 EURO erfordern würde, so geht dies zu Lasten des Händlers.


OLG Schleswig, 04.11.2005 - Az: 4 U 46/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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