Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.484 Anfragen

Abschleppkosten - nur erforderliche Kosten sind zu ersetzen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Gem. § 249 II BGB ist der Schuldner nur zum Ersatz des "erforderlichen Geldbetrages" verpflichtet. Richtigerweise kann deshalb ein Ersatzanspruch nur in der Höhe bestehen, in der der Geschädigte selbst dem Abschleppunternehmer gegenüber zur Entlohnung verpflichtet ist. Der Geschädigte braucht dem Abschleppunternehmer mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur einen angemessenen und ortsüblichen Lohn zu entrichten. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Verwendung eines anderen Lkw für die Fahrzeugbeförderung in dem vorliegenden Fall ausreichend gewesen wäre und es nicht des tatsächlich zum Einsatz gekommenen Lkw für Fahrzeugbeförderung mit Kran und einem zulässigen Gesamtgewicht von 15 t bedurft hätte.


AG Neuss, 22.05.2014 - Az: 75 C 1067/14

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus NDR - N3 Aktuell

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Kurz nach Überweisung des Honorars erfolgte die Antwort, die sehr ausführlich und konkret war. Dadurch fühlte ich mich sehr gut beraten. - Ein ...
Verifizierter Mandant