Gem. § 249 II BGB ist der Schuldner nur zum Ersatz des "erforderlichen Geldbetrages" verpflichtet. Richtigerweise kann deshalb ein Ersatzanspruch nur in der Höhe bestehen, in der der Geschädigte selbst dem Abschleppunternehmer gegenüber zur Entlohnung verpflichtet ist. Der Geschädigte braucht dem
Abschleppunternehmer mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur einen angemessenen und ortsüblichen Lohn zu entrichten. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Verwendung eines anderen Lkw für die Fahrzeugbeförderung in dem vorliegenden Fall ausreichend gewesen wäre und es nicht des tatsächlich zum Einsatz gekommenen Lkw für Fahrzeugbeförderung mit Kran und einem zulässigen Gesamtgewicht von 15 t bedurft hätte.