Der gestaffelte Umtausch von
Führerscheinen ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Umtauschfristen für alte Führerscheine
| Scheckkartenführerscheine |
| Ausstellungsjahr |
Umtauschfrist |
| 1999 - 2001 |
19.01.2026 |
| 2002 - 2004 |
19.01.2027 |
| 2005 - 2007 |
19.01.2028 |
| 2008 |
19.01.2029 |
| 2009 |
19.01.2030 |
| 2010 |
19.01.2031 |
| 2011 |
19.01.2032 |
| 2012 - 18.1.2013 |
19.01.2033 |
| Papierführerscheine |
| Geburtsjahr |
Umtauschfrist |
| vor 1953 |
19.01.2033 |
| 1953 - 1958 |
19.01.2022 |
| 1959 - 1964 |
19.01.2023 |
| 1965 - 1970 |
19.01.2024 |
| ab 1971 |
19.01.2025 |
Nach Ablauf der o.g. Frist wird der alte Führerschein ungültig.
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.