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Bremsen für Tiere?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Viele Autofahrer, die plötzlich mit einem die Straße überquerenden Kleintier konfrontiert werden, bremsen, um Schaden vom Tier fernzuhalten. Eine Vollbremsung ist jedoch nach gängiger Rechtsprechung bei Kleintieren i.a. nicht gerechtfertigt, da ein nachfolgendes Fahrzeug sich hierauf auch bei ausreichendem Sicherheitsabstand kaum einstellen kann.

Als Autofahrer gilt es, die Sicherheit des allgemeinen Verkehrs und vor allem auch der nachfolgenden Fahrzeuge zu gewährleisten. Bremst man nun als Autofahrer stark ab, um ein Kleintier zu retten und kommt es hierdurch zu einem Auffahrunfall, so muss der tierliebe Fahrer damit rechnen, den Schaden zumindest teilweise tragen zu müssen.
Hält der nachfolgende Verkehrsteilnehmer keinen ausreichenden Sicherheitsabstand, so muss dieser zwar auch einen Teil des Schadens tragen, da auch in einem solchen Fall hinreichende Konzentration und Reaktion erforderlich ist. Je nach Gericht sind vom Auffahrenden i.a. zwischen 2/3 und 3/4 des Schadens tragen.

Grundsätzlich tierfeindlich muss dennoch nicht gefahren werden. Auf offener Straße stellt ein Kleintier zwar im allgemeinen keinen ausreichenden Grund für eine plötzliche Vollbremsung dar, innerorts z.B. auf Dorfstraßen muss ein Autofahrer jedoch durchaus damit rechnen, dass sich jederzeit Tiere auf der Fahrbahn befinden könnten. Daher ist es in solchen Situationen durchaus gerechtfertigt, für ein Kleintier zu bremsen. Der Fahrer muss nicht annehmen, dass der Hintermann sich nicht auf eine solche Situation einstellen kann, da auch dieser mit Tieren rechnen muss. Kommt es also innerorts zu einem Auffahrunfall wegen eines Kleintieres, hat der Tierfreund bessere Karten.

Doch nicht nur Auffahrunfälle drohen beim Bremsen für Tiere. Leicht kann es passieren, dass bei einem riskanten Brems- und Ausweichmanöver die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und diese beschädigt wird. Die Teilkaskoversicherung übernimmt derartige Schäden i.a. nicht. Wildunfälle werden nur von der Versicherung gedeckt, wenn die Schäden durch einen Zusammenstoß entstanden sind. Bei einer Vollkaskoversicherung ist hingegen auch ein Ausweichschaden gedeckt.

Eine Ausnahme für die Leistungspflicht der Teilkasko besteht nur dann, wenn durch das Ausweichen vor einem großen Tier ein schwerer Aufprall abgewendet werden sollte. Dies gilt natürlich nicht für Kleintiere. Eine Ausnahme besteht hier für Zweiradfahrer, da zumindest in Kurven die erhebliche Gefahr des seitlichen Wegrutschens besteht, wenn das Vorderrad das Tier erfasst und überrollt. Daher ist ein Ausweichmanöver auch bei Kleintieren verhältnismäßig. Ein ggf. hierdurch entstandener Schaden ist von der Versicherung zu tragen (OLG Hamm - Az: 6 U 28/01).

Weitere Informationen: s. Wildunfall
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 26.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Auf offener Straße ist eine Vollbremsung für Kleintiere in der Regel nicht gerechtfertigt, da die Gefahr für den nachfolgenden Verkehr zu hoch ist. Innerorts hingegen müssen Verkehrsteilnehmer mit Tieren auf der Fahrbahn rechnen, weshalb ein Bremsmanöver dort eher zulässig sein kann.
Bremsen Sie auf offener Straße grundlos für ein Kleintier und verursachen einen Auffahrunfall, müssen Sie in der Regel einen Teil des Schadens selbst tragen. Dennoch trifft den nachfolgenden Fahrer meist ebenfalls eine Mitschuld wegen mangelnden Sicherheitsabstands, oft im Bereich von 2/3 bis 3/4 des Gesamtschadens.
Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden durch Ausweichmanöver meist nicht ab, da diese in der Regel erst bei einem direkten Zusammenstoß greift. Eine Vollkaskoversicherung kommt hingegen auch für Ausweichschäden auf.
Ja, für Zweiradfahrer ist ein Ausweichmanöver auch bei Kleintieren verhältnismäßig, da die Gefahr eines Sturzes durch das Überrollen des Tieres insbesondere in Kurven sehr hoch ist (vgl. OLG Hamm - Az: 6 U 28/01).
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