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Tempo-30-Zonen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Tempo-30-Zonen sind immer öfter in geschlossenen Ortschaften zu finden. Seit dem 1.2.2001 wurde deshalb in § 39 Abs. 1 a StVO festgelegt, dass innerhalb geschlossener Ortschaften abseits von Vorfahrtsstraßen mit Tempo-30-Zonen gerechnet werden muss. Kraftfahrer können sich also nicht mehr darauf berufen, eine entsprechende Zone übersehen zu haben.

Zwar wurde hiermit nicht die Regelhöchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h auf 30 km/h reduziert, die Anordnung entsprechender Zonen ist hierdurch jedoch erleichtert worden. Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) können nicht zu einer Tempo-30-Zone gemacht werden, ebensowenig wie andere Vorfahrtsstraßen.

Innerhalb einer Tempo-30-Zone gilt an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich "rechts vor links", wobei jedoch Ausnahmen möglich sind.

Statt Tempo-Schwellen oder Einengungen sollen Markierungen ausreichen, bauliche Veränderungen (Fahrbahneinengungen, verengte Einfahrtbereiche, Aufpflasterungen oder Fahrbahnmarkierungen, etc.) zur besonderen Kennzeichnung sind nicht mehr erforderlich.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 26.04.2026)
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Nein. Innerhalb der Zone sind keine weiteren Hinweise auf die Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich. Die Tempo-30-Regelung gilt im gesamten Bereich zwischen dem Anfangs- und Endeschild der Zone.
An Kreuzungen und Einmündungen gilt innerhalb einer Tempo-30-Zone grundsätzlich die Vorfahrtsregel „rechts vor links“, sofern keine abweichende Beschilderung vorhanden ist.
Nein. Straßen des überörtlichen Verkehrs, wie Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sowie sonstige Vorfahrtsstraßen, können nicht als Tempo-30-Zone ausgewiesen werden.
Nein, bauliche Veränderungen zur Kennzeichnung oder Verkehrsberuhigung sind nicht mehr zwingend erforderlich. Markierungen sind zur Verdeutlichung der Zone in der Regel ausreichend.
Alexandra KlimatosHont Péter HetényiPatrizia Klein

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