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Geschlossene Ortschaften im Verkehrsrecht: Regeln und Besonderheiten im Überblick

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die gelben Ortstafeln - Zeichen 310 (Beginn) und 311 (Ende) - kennzeichnen den Bereich einer geschlossenen Ortschaft (§ 42 Abs. 2 StVO). Die Ortstafeln sind dort aufzustellen, wo die geschlossene Bebauung beginnt. Auf die Bebauung kommt es jedoch im Zweifel nicht an, da die Ortstafeln rechtsbegründende Anordnungen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 darstellen. Die Ortstafel muss als solche erkennbar sein.

Im Gegensatz zu den amtlichen Ortkennzeichen haben selbst gestaltete Schilder die vom Muster der entsprechenden Zeichen abweichen keine rechtliche Verbindlichkeit. Auch die Ortshinweistafel (Zeichen 385) wirkt sich auf die Verkehrsregeln nicht aus. Fehlt es an einer Ortstafel, so beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt. Bei einem solchen Fehlen der Kennzeichnung des Ortsendes, endet die geschlossene Ortschaft erst dann, wenn ein völlig unbebautes Gebiet erreicht wurde, das sich nicht als bloße Bebauungslücke zwischen zwei Ortsteilen darstellt.

Innerhalb des Bereichs einer geschlossenen Ortschaft gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h für alle Fahrzeuge.

Wird das Fahrzeug nicht durch einen vorherigen Geschwindigkeitstrichter bei seiner Einfahrt in die geschlossene Ortschaft Geschwindigkeit gedrosselt, so muss der Kraftfahrer an der Ortstafel die innerörtliche Geschwindigkeit bereits erreicht haben. Er muss aber nicht abrupt auf 50 km/h verlangsamen, eine angemessene Messtoleranz bis ca. 150 m kann erwartet werden; auch bei einer spät erkennbaren Ortstafel ist kein stärkeres Bremsen geboten.

Besonderheiten beim innerörtlichen Verkehr


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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 26.04.2026
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Nein, das Zeichen 385 (Ortshinweistafel) hat keine Auswirkungen auf die geltenden Verkehrsregeln wie die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
Nein, ein abruptes Bremsen ist nicht erforderlich. Es wird eine angemessene Messtoleranz von bis zu ca. 150 Metern eingeräumt, innerhalb derer die Geschwindigkeit auf das innerörtliche Limit reduziert werden kann.
Ja, für Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gilt innerorts die freie Fahrstreifenwahl. Es ist daher zulässig, auf dem rechten Fahrstreifen schneller zu fahren als auf dem linken.
Ja, innerhalb geschlossener Ortschaften gilt vor einem Andreaskreuz ein Parkverbot in einem Abstand von 5 Metern. Außerorts muss hingegen ein Abstand von 50 Metern eingehalten werden.
Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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