a) Straßenverkehrs-Ordnung
| Nr. | Tatbestand | GT | BH | GF | SB |
| Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers | |||||
| 69 | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß | ||||
| 69.1 | seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war | 20 | |||
| 69.2 | das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt | 50 | |||
| 69.3 | das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war | 10 | |||
| 69.4 | an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war | 20 | 40 | 50 | |
| 69a | Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt | ||||
| 69a.1 | als Kraftfahrzeugführer | 60 | |||
| 69a.2 | als Radfahrer | 30 | |||
| 70 | Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten | 20 | |||
| GT=Grundtatbestand BH=Behinderung GF=Gefährdung SB=Sachbeschädigung |
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