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§ 7a Nationalitätszeichen "D"

Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)

Führen Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger außer den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder den nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgesehenen Kennzeichen auch das Nationalitätszeichen "D", so muß dieses Artikel 37 und Anhang 3 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 08. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) entsprechen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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