Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.318 Anfragen

§ 7a Nationalitätszeichen "D"

Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)

Führen Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger außer den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder den nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgesehenen Kennzeichen auch das Nationalitätszeichen "D", so muß dieses Artikel 37 und Anhang 3 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 08. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) entsprechen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Handelsblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Das Problem wurde vollumfänglich erkannt, sehr ausführlich auf den Einzelfall bezogen und mit verschiedenen Handlungs-Lösungsmöglichkeiten ...
Jens Kotzur, Neuburg
Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant