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31-31.b1 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Bußgeldkatalog (BKatV)

 
Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
  Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge    
31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 7 Absatz 5 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
 30 €
31.1   – mit Sachbeschädigung § 7 Absatz 5 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 7
 35 €
31a Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt § 7 Absatz 3a Satz 1, 2, Absatz 3b
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
 30 €
31a.1   – mit Gefährdung § 7 Absatz 3a Satz 1, 2, Absatz 3b
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 7
 40 €
31b Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem
des Linksabbiegens benutzt
§ 7 Absatz 3c Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
 15 €
31b.1   – mit Behinderung § 7 Absatz 3c Satz 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 7
 20 €

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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