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189 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

Bußgeldkatalog (BKatV)

 
Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge    
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.1   der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1   bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
189.1.2   bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten
Fahrzeugen
   90 €
189.2   das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig
war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
    insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
§ 31 Absatz 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Absatz 1 bis 12, 15
bis 17
§ 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.2.1   bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern   270 €
189.2.2   bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Fahrzeugen   135 €
189.3   die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des
Zuges durch die Ladung oder die Besetzung
wesentlich litt
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.3.1   bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern   270 €
189.3.2   bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen   135 €
189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
189a.1   bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189a.2   bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen   135 €
189b Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt    
189b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189b.2 bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten Fahrzeugen   135 €

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