Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.
Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, kann von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen. Es kann mithin dahinstehen, ob die in Rede stehenden E-Mails überhaupt im E-Mail-Postfach eingegangen sind.
OLG Hamm, 09.03.2022 - Az: 4 W 119/20
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0309.4W119.20.00
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