Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.359 Anfragen

Haftung des Internetseiten-Betreibers für das Hochladen von Lichtbildern durch einen Hacker?

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Betreiber einer Internetseite haftet in der Regel nicht als Störer für Inhalte, die durch Hacker dort eingestellt worden sind.

Des Betrieb eines Internetauftritts mittels eines veralteten Content-Management-Systems TYPO3 und mittels veralteter Module bzw. Erweiterungen zu diesem Content-Management-System, wodurch das Hochladen von Lichtbildern durch Hacker ermöglicht wird, begründet keine Täterhaftung gem. § 97 Abs. 1 UrhG.

§ 13 Abs. 7 TMG dient dem Nutzerschutz. Vom Schutzzweck des § 13 Abs. 7 TMG ist der durch einen Hacker-Angriff geschädigte Inhaber von Urheberrechten beziehungsweise verwandten Schutzrechten daher nicht erfasst.


OLG Hamburg, 18.06.2020 - Az: 5 U 33/19

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant