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Urheberrechtsverletzung bei Live-Streaming von Pay-TV-Angeboten

Urheberrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Sendung im Sinne von §§ 20, 20a UrhG, die in § 87 UrhG vorausgesetzt wird, liegt auch bei allen Formen des Pay-TV vor, sofern die Mittel zur Dekodierung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Gem. § 87 I Nr. 1 UrhG hat das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, seine Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen.

Durch den Betrieb einer Internetseite, die einen Live-Stream dieser Sendungen anbietet, ist in das ausschließliche Recht des Sendeunternehmens, seine Funksendungen weiterzusenden, eingegriffen worden. Weitersendung ist die zeitgleiche und unveränderte, integrale Weiterausstrahlung (sog. Simultanausstrahlung) mittels einer Sendung i.S. von §§ 20, 20a UrhG. Hierunter fällt auch die hier streitgegenständliche Weiterleitung über das Internet im Wege des Streaming. Zugleich liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Sendeunternehmens vor, seine Funksendung im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Diese Nutzung (Live-Streaming) ist dann rechtswidrig, wenn das Sendeunternehmen ihr nicht zugestimmt hat.

Der Betreiber der Internetseite haftet dem Sendeunternehmen in Höhe seines Reingewinns auf Schadensersatz.


LG Hamburg, 23.02.2017 - Az: 310 O 221/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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